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   BVerwG, 17.03.1987 - 6 P 15.85   

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BVerwG, 17.03.1987 - 6 P 15.85 (https://dejure.org/1987,6359)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1987 - 6 P 15.85 (https://dejure.org/1987,6359)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 (https://dejure.org/1987,6359)
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Köln, 05.09.2019 - 6 Sa 72/19

    Kündigung; Schwerbehinderung; Integrationsamt; Kündigungserklärungsfrist

    Das weitere Verfahren, insbesondere die Entscheidung der Stelle nach § 68 LPVG NW, fällt in den Bereich der Ausübung der Organisations- und Personalhoheit, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (hier wie BVerwG v. 17.03.1987 - 6 P 15/85).

    Das weitere Verfahren, insbesondere die Entscheidung der Stelle nach § 68 LPVG, fällt in den Bereich der Ausübung der Organisations- und Personalhoheit, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (BVerwG 17.03.1987 - 6 P 15/85; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Personalvertretungsrecht NRW § 66 Rn. 428).

    Mit der Zustellung der Entscheidung an sie endet somit das Verfahren vor der Einigungsstelle und damit das eingeschränkte Mitbestimmungsverfahren (so fast wörtlich: BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15/85 -, Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2006 - 1 A 1724/05

    Kostenfreistellung von einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, PersR 1987, 188 = PersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249; Beschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 A 979/91.PVL -, NWVBl. 1995, 63.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 382 und § 68 Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O., sowie Beschluss des Fachsenats vom 29. Juli 1994 - 1 A 979/91.

    Ebenso BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, a.a.O.

  • VG Arnsberg, 11.12.2008 - 20 K 2063/07

    Bestimmung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs für eine Entscheidung

    15 bis 17 (in Abgrenzung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, Die Personalvertretung [PersV] 1988, 131).

    Mit Bezug auf das für die endgültige Entscheidung bei einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung verfassungsmäßig zuständige oberste Organ hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 - (PersV 1988, 131) in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass für diese Entscheidung nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW der Gemeindedirektor (heute Bürgermeister) zuständig sei, und zur Begründung Folgendes ausgeführt:.

    Vgl. ebenso zu § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW: BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, aaO. Denn in § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NW heißt es ausdrücklich, daß, falls in einer mitwirkungspflichtigen Angelegenheit die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, dieser die Entscheidung des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses beantragen kann.

    Vgl. zur Umsetzung eines Beamten: BVerwG, Beschluß vom 17.3.1987 - 6 P 15.85 -, PersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249.

  • BVerwG, 31.08.2009 - 6 PB 21.09

    Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Abweichung von der Empfehlung der

    Die vom Antragsteller zu dieser Regelung aufgeworfene Frage ist im Wesentlichen bereits durch den Senatsbeschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 6 P 15.85 - (Buchholz 251.7 § 68 NWPersVG Nr. 1) beantwortet, auf welchen das Oberverwaltungsgericht seine Argumentation maßgeblich gestützt hat.

    Die darauf folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (Beschluss vom 17. März 1987 a.a.O. S. 2).

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    Zwar ist die Letztentscheidung nicht mehr selbst Bestandteil des Mitbestimmungsverfahrens, so dass durch die organisationsrechtliche Bestimmung der dazu berufenen Dienststelle Rechte des Personalrats nicht berührt werden (vgl. Beschluss vom 17. März 1987 - BVerwG 6 P 15.85 - Buchholz 251.7 § 68 NWPersVG Nr. 1).
  • VG Münster, 08.09.2010 - 22 K 597/10
    "Mit Bezug auf das für die endgültige Entscheidung bei einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung verfassungsmäßig zuständige oberste Organ hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 - (PersV 1988, 131) in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass für diese Entscheidung nach § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW der Gemeindedirektor (heute Bürgermeister) zuständig sei, und zur Begründung Folgendes ausgeführt:.

    vgl. ebenso zu § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW: BVerwG, Beschluß vom 17. März 1987 - 6 P 15.85 -, aaO.

    vgl. zur Umsetzung eines Beamten: BVerwG, Beschluß vom 17.3.1987 - 6 P 15.85 -, PersV 1988, 131 = ZBR 1987, 249.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 83/02

    Keine Unvereinbarkeit des Ratsmandats mit Tätigkeit in einer Fachaufsichtsbehörde

    3 und 4; ferner: BVerwG, Beschluss vom 17.3.1987 - 6 P 15.85 -, MittNWStGB 1987, 180 (183).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2009 - 5 L 5/08

    Abweichung der Dienstelle von einer Empfehlung der Einigungsstelle

    Die nach § 62 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 PersVG LSA zeitlich auf den Beschluss der Einigungsstelle folgende Entschließung der Leitung der obersten Dienstbehörde, ob sie auch in Ansehung der Empfehlung der Einigungsstelle die Maßnahme ergreifen oder ob sie der Empfehlung der Einigungsstelle folgen will, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 6 P 15/85 -, zitiert nach juris ).

    Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Landesgesetzgeber von der bisherigen Lage, wonach das Mitbestimmungsverfahren mit dem Beschluss der Einigungsstelle abgeschlossen und eine nachfolgende Entscheidung des Dienstherrn über die Empfehlung nicht mehr geeignet ist, die Zuständigkeit der Personalvertretung zu berühren (BVerwG, Beschl. v. 17.03.1987 - 6 P 15/85 -, a. a. O.), abweichen wollte.

  • VG Saarlouis, 25.09.2009 - 9 K 432/09

    Einstellung eines Arbeitnehmers ungeachtet des entgegenstehenden Beschlusses der

    Umdr., unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 17.03.1987, 6 P 15.85, ZBR 1987, 249, PersR 1987, 188, zitiert nach juris,.
  • VG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 23 K 2725/18

    Entscheidung der obersten Dienstbehörde über Empfehlung der Einigungsstelle

    Dies geht zurück auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1987 (BVerwG 6 P 15/85; bestätigt durch BVerwG, B. vom 31.08.2009 - 6 PB 21/09, juris bzw. PersR 2009, 510), wonach die zeitlich auf die Beschlussfassung der Einigungsstelle folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. des nach den Gesetz zuständigen Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme, die Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens war, ergreifen will und wie das geschehen soll, nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens sei, sondern sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit darstelle, die dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger allein, also ohne Mitwirkung eines Organs der Personalvertretung zustehe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.1994 - 1 A 979/91

    Kommunalverfassungsrechtliches Organ; Einigungsstellenverfahren; Berufung zur

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